§ 95
Schulleitung an neuerrichteten Schulen
(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein.
(2)
1
Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach
§ 94 Absatz 1
setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin oder einen Schulleiter ein, die oder den sie jederzeit abberufen kann.
2
Diese Einsatzzeit kann ganz oder teilweise auf die Bewährungszeit angerechnet werden.
3
§ 91
gilt sinngemäß.
(3)
1
Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person vom Findungsausschuss vorgeschlagen, so kann sie ohne weitere Bewährungszeit gemäß
§ 94 Absatz 2
bestellt werden.
2
Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 2 eingesetzte Person auch ohne Einleitung des Findungsverfahrens bestellen, wenn sie oder er sich bewährt hat.
3
Die in
§ 94 Absatz 1 Satz 1
genannten Gremien erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.