§ 96 a
Absehen von einem Findungsverfahren
1
Die Bestimmungen der
§§ 92 bis 96
finden keine Anwendung, wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt wird, die sich in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat.
2
Die in
§ 94 Absatz 1 Satz 1
genannten Gremien erhalten vor der Entscheidung über die Besetzung Gelegenheit zur Stellungnahme.