Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule für Altenpflege
(APO-AltPfl)
Vom 8. Mai 2006
§ 2
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer mit einem Träger einer Einrichtung der Altenpflege mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Ausbildungsvertrag gemäß
§ 13 AltPflG
geschlossen hat.