§ 4
Betreuung und Benotung der praktischen Ausbildung
(1) Die Fachlehrkräfte besuchen die Schülerinnen und Schüler mindestens sechsmal während der gesamten Ausbildung in den Ausbildungseinrichtungen und fertigen hierüber Berichte. Sie benoten die in der praktischen Ausbildung erzielten Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Benehmen mit den Praxisanleiterinnen beziehungsweise Praxisanleitern der Einrichtungen der Altenpflege (Ausbildungsbetriebe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler fertigen in jedem Ausbildungsjahr einen Tätigkeits- und Erfahrungsbericht über ihre praktische Ausbildung an. Die Fachlehrkraft erörtert den Jahresbericht mit den Schülerinnen und Schülern und benotet diesen.
(3) In die Benotung des Faches „Praktische Ausbildung in der Altenpflege“ fließen die Note nach Absatz 1 Satz 2 mit einem Anteil von 75 vom Hundert und die Note des Jahresberichtes nach Absatz 2 mit einem Anteil von 25 vom Hundert ein.