§ 6
Teilnahmebescheinigung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden zur Prüfung zugelassen, sofern die Nachweise gemäß
§ 8 Absatz 2 Nummer 1 AltPflAPrV
sowie die Bescheinigung der Berufsschule gemäß
§ 3 Absatz 2 Satz 1 AltPflAPrV
vorliegen. Die Bescheinigung erfolgreicher Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Erfolgreiche Leistungen werden bescheinigt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht oder nicht ausreichende Leistungen gemäß Satz 2 ausgeglichen wurden. Mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach des berufsbezogenen oder des berufsübergreifenden Unterrichts können durch mindestens gute Leistungen in einem Fach oder befriedigende Leistungen in zwei Fächern des berufsbezogenen, des berufsübergreifenden Unterrichtes sowie des Faches „Praktische Ausbildung in der Altenpflege“ ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach oder mangelhafte Leistungen im Fach „Praktische Ausbildung in der Altenpflege“ oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.