§ 7
Praktische Prüfung, Abschlusszeugnis
(1) Die praktische Prüfung besteht aus
- 1.
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der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung und
- 2.
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der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen sowie abschließende Reflexion.
Beide Teile der praktischen Prüfung werden gesondert benotet. Aus den beiden Noten ist eine Gesamtnote für die praktische Ausbildung zu bilden; hierbei wird die für den ersten Prüfungsteil nach Satz 1 Nummer 1 erteilte Note einfach und die für den zweiten Prüfungsteil nach Satz 1 Nummer 2 erteilte Note fünffach gewichtet.
(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält zusätzlich neben dem Zeugnis nach
§ 14 Absatz 2 AltPflAPrV
ein Abschlusszeugnis der Berufsschule nach
§ 4 der ZO-BES
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