§ 3b
Personenbezogene Daten, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse
1Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. 2Sie unterliegt, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet, den Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.