§ 6
Auswahl der Behörde
1Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört. 2Kommt neben anderen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg ein Bezirksamt in Betracht, so soll nach Möglichkeit dieses ersucht werden.