§ 17
Beschränkung der Löschungspflicht
Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c der
Verordnung (EU) 2016/679
gilt Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679
nicht, soweit und solange der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung personenbezogener Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2016/679
. Der Verantwortliche benachrichtigt die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung.
Fußnoten