§ 25
Abendschule
1 Die Abendschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. 2 Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen, führt sie zum mittleren Schulabschluss. 3 Die zuständige Behörde kann von der Voraussetzung der Berufstätigkeit befreien.