§ 114
Straftat
(1) Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht oder ein Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28 a dauernd oder wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
(2) 1 Die Verfolgung tritt auf Antrag der zuständigen Behörde ein. 2 Der Antrag kann zurückgenommen werden.
§ 114 HmbSG wird von folgenden Dokumenten zitiert