§ 10
Zeugnisarten
(1) 1Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende eines Ausbildungshalbjahres ein Halbjahreszeugnis, soweit kein anderes Zeugnis erteilt wird. 2Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass keine Halbjahreszeugnisse erteilt werden; dies gilt nicht für das Halbjahreszeugnis am Ende des Probehalbjahres und für Ausbildungen mit Halbjahresversetzung.
(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält am Ende eines Ausbildungsjahres ein Jahreszeugnis, soweit kein Abgangs- oder Abschlusszeugnis erteilt wird.
(3) Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Abgangszeugnis, wenn sie oder er die Ausbildung an der Schule beendet, ohne das Ziel der Ausbildung erreicht zu haben.
(4) Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Abschlusszeugnis, wenn sie oder er das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
(5) Die Schülerin oder der Schüler erhält zusätzlich zum Abschlusszeugnis ein Zeugnis der Fachhochschulreife, wenn sie oder er die Anforderungen, die an den Erwerb der Fachhochschulreife entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung) zu stellen sind, erfüllt hat. Der Inhalt und der Umfang der zu belegenden Fächer sowie die Art und der Umfang der Prüfung regeln sich nach den §§ 40 b und 40 c in Verbindung mit der jeweils maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(6) Das Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Absatz 5 enthält folgenden Hinweis: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
§ 10 APO-AT wird von folgenden Dokumenten zitiert
Fußnoten