§ 9
Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen
(1) Im Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)« oder »Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)« zu führen.
(2) Im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflege wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)« oder »Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)« zu führen.
(3) Der Abschluss der Fachschule berechtigt zum Studium in grundständigen Studiengängen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473), in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten