§ 11
Voraussetzungen des Erwerbs
(1) 1Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt voraus, dass im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen sind, erfüllt werden. 2Einer der in Satz 1 genannten Bereiche wird durch das in der Anlage 1 bezeichnete besondere schriftliche Prüfungsfach abgedeckt. 3Die beiden anderen Bereiche werden durch den zum Erwerb der Fachhochschulreife zu belegenden Pflicht- beziehungsweise Wahlpflichtunterricht abgedeckt. 4Die zu belegenden Fächer ergeben sich aus der Anlage 1. 5Inhalt und Umfang dieses Unterrichts richten sich nach der Stundentafel.
(2) Schülerinnen bzw. Schüler erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie erfolgreich am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden haben.
(3) Die Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife war erfolgreich, wenn die Schülerin bzw. der Schüler in jedem zu belegenden Unterrichtsfach kontinuierliche, schriftliche Leistungsnachweise erbracht und insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat beziehungsweise ein Ausgleich nach § 6 Absatz 2 besteht.
Fußnoten