§ 10
Abschlusszeugnis
(1) 1Wer eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2Es enthält einen Vermerk über die bestandene Abschlussprüfung und über die erworbene Berufsbezeichnung sowie die Durchschnittsnote. 3Darüber hinaus werden die gewählten Vertiefungsbereiche und das Thema der Facharbeit jeweils einschließlich der erreichten Bewertung aufgeführt. 4Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma als arithmetisches Mittel aus den Noten für die Fächer, die beiden Vertiefungsbereiche und die Facharbeit ermittelt. 5Es wird nicht gerundet.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt“.
Fußnoten