§ 3 a
Probehalbjahr
Das erste Schulhalbjahr der Ausbildung dient als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT, dies gilt auch für die verkürzte Ausbildung nach § 2 Absatz 4. Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler die gegebenenfalls bis dahin bereits geleistete praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert und über alle Fächer und Vertiefungsbereiche eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht haben. § 6 Absätze 1 bis 3 gilt entsprechend.
Fußnoten