§ 8
Berufsabschluss
Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
- 1.
die sozialpädagogische Praxis mit Erfolg absolviert wurde,
- 2.
die Endnote in allen Prüfungsfächern und in der Facharbeit mindestens ausreichend ist oder wenn für mangelhafte Leistungen in einem Prüfungsfach oder in der Facharbeit ein Ausgleich entsprechend § 6 Absätze 2 vorliegt, und
- 3.
in allen anderen Unterrichtsfächern und in den Vertiefungsbereichen im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 6 Absätze 2 vorliegt.
Ein Ausgleich mangelhafter Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist insgesamt nur einmal möglich. Die Leistungen in den Prüfungsfächern, in der Facharbeit, in den Unterrichtsfächern und in den Vertiefungsbereichen haben gleiches Gewicht und können zum Ausgleich untereinander herangezogen werden.
Fußnoten